Wichtige Vorschriften für Yachtinhaber

Wichtige Vorschriften für Yachtinhaber

Wenn Sie mit dem eigenen Boot auf dem Seeweg nach Kroatien einreisen, müssen Sie ohne Verzögerung einen der Einklarierungshäfen anlaufen.

Neben den ständigen Ports of Entry werden in der Sommersaison zusätzliche Häfen mit der Abwicklung der Einklarierung betraut. Ständige Ports of Entry sind: Umag, Porec, Rovinj, Pula, Rasa-Brsica, Rijeka, Mali Losinj [Insel Mali Losinj}, Zadar, Sibenik, Split, Ploce, Vela Luka und Korcula [Insel Korcula), Ubli (Lastvo) und Dubrovnik-Gruz. Zusätzliche Einklarierungshäfen sind: ACI-Marina Umag, Novigrad (Istrien), Sali (Ugljan), Bozava [Dugi otok), Primosten, Hvar und Stari Grad [Insel Hvar), Vis und Komiza (Insel Vis) und Cavtat.

Sollten Sie aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage sein, einen der genannten Häfen anzusteuern, müssen Sie sich unverzüglich im nächstgelegenen Hafenamt oder in der zuständigen Hafenzweigstelle melden. Wenn Sie Ihr Wasserfahrzeug, egal, ob Boot [bis 12 m), Yacht (über 12 m) oder Jet-Ski - auf dem Landweg an die Adriaküste befördern, müssen Sie es, ehe es zu Wasser gelassen wird, ebenfalls im Hafenamt oder in der zuständigen Hafenzweigstelle anmelden.

Das kroatische Schifffahrtsgesetz sieht einige Neuregelungen vor, die sich auf den Bootscharter sowie auf Einreise und Aufenthalt ausländischer Seefahrzeuge in den kroatischen Hoheitsgewässern beziehen und Mitte Januar des Jahres 2005 in Kraft treten.

Die Neuregelungen für den Bootscharter gelten für einen Übergangszeitraum, der bis zum 30. September 2005 währt. Danach können nur Boote und Yachten mit gehisster kroatischer Flagge gechartert werden. Bootseigner, die ein 1-Jahres-Permit haben, handeln nach Ablauf ihres Permits gemäß den neuen Vorschriften.



Im Folgenden also sämtliche Neuregelungen, die für den Bootscharter sowie für Einreise und Aufenthalt ausländischer Boote und Yachten in Kroatien gelten:

Das wichtigste Novum ist, dass jeder Eigentümer eines Seefahrzeugs, der auf dem Land- oder Seeweg nach Kroatien einreist, bzw. jeder Eigentümer eines Seefahrzeugs mit Liegeplatz in einer der kroatischen Marinas zum Kauf einer Jahresvignette verpflichtet ist, die an sichtbarer Stelle am Boot / an der Yacht angebracht werden muss.
Der Bootseigner ist ferner dazu verpflichtet, die Crew-Liste bei der zuständigen Hafenbehörde vorzuzeigen und beglaubigen zu lassen. Keine Jahresvignetten hingegen brauchen: Seefahrzeuge unter 2,5 m Länge bzw. mit einer Gesamtantriebsstärke von 5 kW, Ruderboote von beliebiger Länge sowie Seefahrzeuge, die in einer Marina oder einem Kommunalhafen liegen und nicht in Betrieb sind; ferner Seefahrzeuge, die an Regatten teilnehmen oder auf Bootsmessen ausgestellt werden.
Die Jahresvignette ist ab Verkauf für den Zeitraum eines Jahres gültig. Sie wird bei der zuständigen Hafenbehörde erworben, welche bei der Aushändigung der Vignette auch eine Kontrolle von Seefahrzeug und Crew-Mitgliedern vornimmt. Wird sich während Ihres Urlaubsaufenthalts die Crew-Zusammensetzung ändern, müssen Sie eine entsprechende Liste zusammenstellen und diese vor dem Kauf der Vignette bei der zuständigen Hafenbehörde beglaubigen lassen.
Die Crew-Liste ist für den Zeitraum der Gültigkeitsdauer der Vignette verbindlich. Die Zahl der Crew-Mitglieder darf die für das jeweilige Seefahrzeug zulässige Passagierzahl höchstens um das Zweifache übersteigen. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass sich jemand an Bord befindet, dessen Name nicht auf der beglaubigten Crew-Liste steht, gilt dies als Fall kommerziellen Personentransports (Kabotage). Es ist nur in Ausnahmenfällen zulässig, Personen mit an Bord zu nehmen, deren Name sich nicht auf der Crew-Liste befindet, und zwar nur auf Gesuch der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes des betreffenden Seefahrzeuges.

Außer der Vignette und Crew-Liste sind überdies gültige Dokumente vorzuweisen, die die Aufnahme des Seefahrzeugs in das staatliche Schiffsregister des Bootseigner-Landes bestätigen. Österreichische Bootstouristen müssen einen „Seebrief' vorweisen, Gäste aus der Bundesrepublik ein vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteiltes „Flaggenzertifikat" bzw. einen vom ADAC, Deutschen Segler-Verband bzw. Deutschen Motoryacht-Verband ausgestellten „Internationalen Bootsschein", oder aber ein Schiffszertifikat, das von einer regionalen oder staatlichen gerichtlichen Instanz erteilt wurde.
Nachzuweisen sind ferner die Abnahme Ihres Wasserfahrzeugs durch den TÜV, das Eigentums- oder Nutzungsrecht über besagtes Wasserfahrzeug sowie die Befähigung (des Bootsführers) zur Führung der Yacht, ebenso eine Bordliste bzw. eine Liste der Bordgäste (dies gilt nicht für Scooter und Wasserfahrzeuge unter 5 m Länge bzw. unter 5 kW Leistungskraft) sowie eine Haftpflichtversicherungs-Police. Denken Sie daran, dass bei Verstößen gegen die Vorschriften drastisch erhöhte Geldstrafen zu entrichten sind.
Die Bußgelder bei unrechtmäßigem Charter unter ausländischer Flagge betragen zwischen 10.000 und 500.000 Kuna, die der Fahrzeugeigner bzw. die zuständige Rechtsperson zahlen muss. Ebenso hoch sind Strafen für Bootseigentümer, die es versäumt haben, ihr Wasserfahrzeug bei der Einreise in die kroatischen Hoheitsgewässer einzuklarieren, oder eine eventuelle Änderung in der Crew-Zusammensetzung nicht beim zuständigen Hafenamt anmelden.


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