EINTRAGUNG DER BOOTE INS KROATISCHE SCHIFFSREGISTER (STELLEN UNTER KROATISCHER FLAGGE)
Nach kroatischem Gesetz muss jedes Wasserfahrzeug über 3 m Länge oder kürzer , wenn es auf dem Wasser gleitet, in die Schiffsevidenz eingetragen werden. Für die Eintragung sind die Hafenämter oder deren Zweigstellen zuständig. Ins Kroatische Schiffsregister kann ein Wasserfahrzeug, das zur Gänze oder teilweise im Besitz eines ausländischen Staatsbürgers oder einer staatenlosen Person ist, auf ihren Antrag eingetragen werden, wenn das Fahrzeug nicht im ausländischen Schiffsregister eingetragen ist und sich überwiegend im Meer der Republik Kroatien aufhält. Für die Eintragung von Booten/Yachten ins Kroatische Schiffsregister ist vorzulegen: • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Rechnung, Zolldeklaration, Anmeldung über den Schiffsbau u.a.) • Beweis über die Seefähigkeit (Kontrollprotokoll, Bauzeugnis u.a.) • Beschluss über den Erwerb der Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit, (z.B. bei der Chartertätigkeit) • Löschungsbewilligung, mit der bewiesen wird, dass das Fahrzeug aus dem ausländischen Register gelöscht wurde, wenn das Seefahrzeug aus dem ausländischen Register ins kroatische Schiffsregister übertragen wird • Kopie der gültigen Bootshaftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug eine Leistungsstarke von mehr als 15 kW hat • Urkunde, mit der Wasserverdrängung und Tragfähigkeit der Seefahrzeugs zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit bewiesen wird • Konzession, die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erteil ist Nach der erledigten Eintragung des Seefahrzeugs wird die Fahrtgenehmigung erteilt, die bei der Fahrt immer mitgeführt werden muss. Informationen: www.pomorstvo.hr
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